Steuerliche Behandlung von Wohn-Riester

Wohnförderkonto

Wohnförderkonto

Der staatlichen Förderung der Riester Rente in der Ansparphase steht die vollständige Besteuerung (zum persönlichen) Steuersatz in der Auszahlungsphase gegenüber. Dieses Prinzip wird nachgelagerte Besteuerung genannt.

Bei einem klassischen Riester Produkt ergibt sich folglich durch die staatliche Förderung in Form von beispielsweise Altersvorsorgezulagen eigentlich gar kein wirklicher Vorteil. Die Förderung entspricht an sich eben nur der Besteuerung in der Auszahlungsphase. Naiv, wer wirklich denkt, der Staat würde die Zulagen verschenken.

Allerdings ist auch das nur die halbe Wahrheit. Denn der persönliche Steuersatz liegt im Rentenalter (folglich der Auszahlphase) in der Regel deutlich unter dem während des Erwerbslebens. Also allein hieraus ergibt sich häufig schon ein Vorteil.

Zudem wirkt die nachgelagerte Besteuerung normalerweise wie eine Art Steuerstundung. Wenn Sie beispielsweise von heute an 100 Euro mehr zu Verfügung haben, würden diese 100 Euro ja die nächsten Jahre Zinsen erzielen, wenn sie angelegt werden. Diese Zinsen müssen Sie mit Laufzeitende aber nur zu ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, sprich nur einen prozentualen Anteil. Nur ohne die Förderung, wären diese Zinsen ja praktisch nie erwirtschaftet wurden.

Wohn Riester attraktivste Riester Variante

Im Rahmen von Wohnriester ist der Vorteil durch die staatliche Förderung deutlich größer, als in jedem anderen Riester Produkt. Das Prinzip ist denkbar einfach: Ein Riester Darlehen, welches unter anderem auch durch Zulagen, beziehungsweise durch steuerliche Vergünstigung gefördert wird, ist logischerweise deutlich schneller abbezahlt, als ohne Förderung.

Durch die kürzere Darlehenslaufzeit sinkt die Summe der zu zahlenden Kreditzinsen und somit praktisch auch der reale Kaufpreis der Immobilie. Zudem steht in Form der Mietersparnis beispielsweise eine deutlich sicherere Rendite in Aussicht, als das beispielsweise bei Riester Fondssparplänen der Fall ist.

Zudem ist auch die Regelung zur nachgelagerten Besteuerung bei Wohn Riester deutlich attraktiver, als bei anderen Riester Produkten. Die nachgelagerte Besteuerung bei der Eigenheimrente läuft über ein fiktives Wohnförderkonto.

Das Wohnförderkonto

Wen man einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag (Riester Rente) zur Finanzierung einer selbstgenutztes Wohnimmobilie verwendet, wird ein sogenanntes Wohnförderkonto erstellt. Das Wohnförderkonto ist kein reales Konto wie zum Beispiel das Girokonto.

Das Wohnförderkonto ist im Prinzip lediglich ein Trick, um die Versteuerung beispielsweise auch bei Riester Darlehen sicherzustellen, denn da ist am Ende der Laufzeit ja kein reales Vertragsguthaben gegeben, dass man versteuern könnte. Daher werden alle Beiträge und Zulagen auf das fiktive Wohnförderkonto gebucht und mit 2 % pro Jahr verzinst.

Anders formuliert: Durch das Wohnförderkonto errechnet der Staat, welches Vertragsguthaben sich (durch Eigenbeiträge und Zulagen) während der Laufzeit angesammelt hätte. (wenn die jährliche Rendite 2 % betragen hätte)

Dieses fiktive Guthaben gilt es dann in der Auszahlungsphase zum persönlichen Steuersatz zu versteuern. In der Regel ist es aber so, dass der Vorteil aus der Zinsersparnis wegen schnellerer Tilgung und die langfristige Mietkostenersparnis deutlich schwerer wiegen. Somit ergibt sich in den meisten Fällen trotz der komplizierten Regelung ein deutlicher finanzieller Vorteil für den Riester Sparer.

Zudem kann man zu Beginn der Auszahlungsphase selbst wählen, ob man die Steuerschuld in einer Summe sofort begleicht, oder liebe eine Ratenzahlung bis zum 85. Lebensjahres wünscht.

Auch hier haben beide Varianten Vor- und Nachteile. Zahlt man die Steuerschuld in einem Rutsch, erhält man einen direkten Rabatt von 30 %. Wählt man die Variante der Ratenzahlung, wird das Wohnförderkonto nicht weiter verzinst. Man erhält also praktisch zudem ein zinsloses Darlehen.

Offen bleibt allerdings was passiert, wenn der Sparer mit Ratenzahlung das 85. Lebensjahr nicht erreicht. Theoretisch besteht für die Erben die Pflicht ausstehende Schulden zu begleichen, da diese in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen festgesetzt werden. Speziell für Ehepartner gibt es aber Ausnahmeregelungen.